Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Gastaufnahmevertrag
Gastfreundschaft, Vertrauen, persönliche Betreuung gehören zu unseren
Grundauftrag. Der Gast erwartet nicht nur eine dem Preis entsprechende
Gegenleistung, sondern darüber hinaus ein Mehr an Höflichkeit, Service und
Atmosphäre. Wir sind stets bemüht, diesem Verlangen nach zusätzlicher, nicht
kommerzieller, meist immaterieller Leistung zu entsprechen. Insofern haben wir
eine Sonderrolle innerhalb der gewerblichen Wirtschaft.
Trotz dieses besonderen Verhältnisses zwischen uns und unseren Gästen gelten
jedoch die gleichen Rechtsgrundsätze und Regeln wie in jeder anderen
Rechtsbeziehung bzw. Vertragsverhältnis.
Die teilweise verbreitete Ansicht, man könne die Ferienwohnung reservieren, mit
der Verpflichtung für den Gastgeber, die Wohnung bindend bereitzuhalten,
während der Gast selber jederzeit oder zumindest innerhalb bestimmter Fristen
ohne Sanktionen den Vertrag wieder lösen könne, widerspricht allen
juristischen Grundsätzen.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Die Erklärung: "Bitte reservieren Sie mir verbindlich die Wohnung", ist eine Abgabe eines Angebotes auf Abschluss eines Gastaufnahmevertrags. (Email)
Nimmt der Vermieter dieses Angebot an und bestätigt es dem Mieter ist der Vertrag zustande gekommen. (Email)
Gemäß § 535 BGB, der den wesentlichen Inhalt des Gastaufnahmevertrages bestimmt , hat der Vermieter dem Gast (Mieter) den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter seinerseits ist zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet.
Gemäß § 552 S. 1 BGB wird der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz,
ein Vertrag kann nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden.
Folglich kann die Buchung einer Ferienwohnung nicht einseitig vom Gast rückgängig gemacht werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von Fristen und Gründen für die Abbestellung.
Ausnahme: Die Vertragsparteien haben dies ausdrücklich vereinbart oder in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
Es müssen zum Rücktritt des Nichtinanspruchnahme der Ferienwohnung schriftlich
Absagen gemacht werden. (Email)
Der Vermieter hat gem. § 535 Satz 2 i. V. m. 552 Satz 1 BGB auch im Falle des
Nichterscheinens des Gastes einen Erfüllungsanspruch auf ein Teil des
Übernachtungspreis.
Es gelten dabei folgende Rücktrittspauschalen:
Bis zum 30. Tag vor Anreise 25% des Mietzeitzins, aber mindestens Euro 50
Bis zum 14. Tag vor Anreise 50% des Mietzeitzins, aber mindestens Euro 80
Bis zum 3. Tag vor Anreise 80% des Mietzeitzins, aber mindestens Euro 100
Unsere Empfehlung:
Wir empfehlen den Abschluss einer Reises-Rücktritts-Kosten-Versicherung.
Die Bezahlung des Mietzins erfolgt am Anreisetag.